BGH, Urteil vom 18.12.2015 - V ZR 160/14
BGH 18. Dezember 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin betreibt einen privaten Parkplatz mit Nutzungsbedingungen, die Zahlung und Auslegen eines Parkscheins voraussetzen. Der Beklagte parkte sein Fahrzeug ohne gültigen Parkschein, zahlte das erhöhte Nutzungsentgelt nicht und verweigerte die Fahrerbenennung. Die Klägerin verlangt Unterlassung und Kostenerstattung der Halterermittlung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 858, 862 BGB, da das Parken ohne Zahlung und Parkscheinauslage verbotene Eigenmacht darstellt. Der Beklagte ist als Zustandsstörer verantwortlich, auch für Dritte, wenn er die Fahrerbenennung verweigert. Eine Wiederholungsgefahr besteht bereits bei erstmaligem Verstoß. Ein Kostenerstattungsanspruch für die Halterermittlung wird verneint.

Praxishinweis
Parkplatzbetreiber können gegen Halter unberechtigt geparkter Fahrzeuge Unterlassung nach §§ 858, 862 BGB durchsetzen, auch bei einmaligem Verstoß. Die Fahrerbenennungspflicht begründet Erstbegehungsgefahr. Kosten der Halterermittlung sind nicht erstattungsfähig. Vertragswidriges Parken begründet verbotene Eigenmacht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.12.2015 - V ZR 160/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 160/14
Entscheidungsdatum : 17. Dezember 2015
Amtliche Quelle :

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