BGH, Urteil vom 02.12.2011 - V ZR 30/11
KG 7. Januar 2011
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BGH 2. Dezember 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin parkte unbefugt auf einem privaten Supermarktparkplatz. Die Beklagte schleppte das Fahrzeug aufgrund eines Rahmenvertrags ab und verweigerte die Standortmitteilung, solange die Klägerin die Abschleppkosten nicht zahlte. Die Klägerin begehrt Nutzungsentschädigung, die von den Vorinstanzen abgewiesen wurde.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint den Anspruch auf Nutzungsausfall gem. §§ 990, 280, 286 BGB, da die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB ausübt. Der Schadensersatzanspruch des Supermarktbetreibers (abgetreten an Beklagte) beruht auf § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB. Erstattungsfähig sind Abschleppkosten einschließlich Vorbereitungskosten, nicht jedoch Überwachungskosten. Die Verhältnismäßigkeit des Zurückbehaltungsrechts ist gewahrt.

Praxishinweis
Bei unbefugtem Parken auf Privatgrundstücken sind neben reinen Abschleppkosten auch Vorbereitungskosten erstattungsfähig. Kosten für Parkraumüberwachung sind hingegen nicht ersatzfähig. Das Zurückbehaltungsrecht der Abschleppenden ist auch bei Wertunterschieden zulässig, sofern keine Sicherheitsleistung erbracht wird.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 02.12.2011 - V ZR 30/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 30/11
Entscheidungsdatum : 1. Dezember 2011
Amtliche Quelle :

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