BVerwG, Urteil vom 24.01.2019 - 3 C 7/17
VGH Baden-Württemberg 8. März 2017
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BVerwG 24. Januar 2019

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Anordnung eines Parkverbots gegenüber seiner Grundstückszufahrt. Die Beklagte lehnt dies mit Verweis auf fehlende Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO ab. Streitgegenstand ist insbesondere die Auslegung des Begriffs „schmale Fahrbahn“ gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Rechtswirksamkeit von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO und verneint ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG). Eine Fahrbahn gilt als „schmal“, wenn das Parken gegenüber der Zufahrt eine unzumutbare Behinderung verursacht. Als Orientierungswert dient eine Fahrbahnbreite von unter 5,50 m, wobei weitere Umstände wie Gehwegnutzung, Übersichtlichkeit und Verkehrsbedeutung zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall liegt keine unzumutbare Behinderung vor, da dreimaliges Rangieren zumutbar ist und die Erschwernisse durch die abschüssige Zufahrt vom Kläger selbst verursacht wurden.

Praxishinweis
§ 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO ist verfassungsgemäß und normiert ein Parkverbot auf „schmalen Fahrbahnen“ gegenüber Grundstückszufahrten. Die 5,50-m-Grenze dient als Orientierungswert, jedoch ist stets eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. Unzumutbare Behinderungen erfordern mehr als mäßiges Rangieren; bauliche Eigenverantwortung des Anliegers ist zu berücksichtigen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 24.01.2019 - 3 C 7/17
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 3 C 7/17
Entscheidungsdatum : 24. Januar 2019
Amtliche Quelle :

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