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Version
8. Dezember 2007
8. Dezember 2007
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28. Januar 2026
28. Januar 2026
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
- innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
- 2.
- außerhalb geschlossener Ortschaften
- a)
- für
- aa)
- Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
- bb)
- Personenkraftwagen mit Anhänger,
- cc)
- Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
- dd)
- Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
- für
- aa)
- Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
- bb)
- alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
- cc)
- Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
- für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
Fachbeiträge • +500
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Öffentliche Quellen • 6
- 1. 20/6884 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/6514 - Dienstwagen der Bundesregierung und das Verhältnis zur StraßenverkehrsordnungBundestag Drucksachen · 22. Mai 2023
- 2. 20/6668 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. Mai 2023 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 5. Mai 2023
- 3. 20/8453 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/8253 - Nicht vollstreckte Haftbefehle zum Stichtag 31. März 2023 (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/6637)Bundestag Drucksachen · 21. September 2023
- 4. 20/10863 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 25. März 2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 28. März 2024
- 5. 21/5249 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 10. April 2026
- 6. 21/5319 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (Tempolimit)Bundestag Drucksachen · 14. April 2026