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5. August 2009
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1. Januar 2021
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1. Juni 2025
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2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Sind mehrere Gebühren ganz oder teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
Fachbeiträge • 164
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- 2. Zivilrecht - Frings & HöhneEingeschränkter Zugriffwww.frings-hoehne.de · 20. Mai 2026
- 3. Rechtsanwaltsgebühren – RaEingeschränkter Zugriffwww.ra-scheuten.net · 29. April 2009
- 4. BGH zu Anwaltsgebühren bei GegendarstellungenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 10. März 2014
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Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/14264 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 - KostRÄG 2025)Bundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024