BAG, Urteil vom 15.04.2015 - 4 AZR 587/13
LAG Berlin-Brandenburg 12. April 2013
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BAG 15. April 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen der DT AG kraft einzelvertraglicher Bezugnahme, insbesondere eine 34-Stunden-Woche und Nachvergütung für Mehrarbeit. Die Beklagte beruft sich auf die Anwendung eigener Haustarifverträge und Verwirkung der Ansprüche durch langjährige Praxis.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrags zur Anwendung der DT-AG-Tarifverträge. Ein Verwirkungseinwand scheitert an fehlendem Umstandsmoment. Der Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs. 3 TVG) erfolgt sachgruppenbezogen für Arbeitszeit und Entgelt. Die tarifvertraglichen Regelungen der Beklagten sind objektiv nicht ungünstiger, sodass die Klage auf Mehrvergütung abgewiesen wird.

Praxishinweis
Bei Kollision von normativ geltenden und einzelvertraglich bezogenen Tarifvorschriften ist ein sachgruppenbezogener Günstigkeitsvergleich durchzuführen. Ambivalente oder nicht eindeutig günstigere einzelvertragliche Regelungen verdrängen den Tarifvertrag nicht. Verwirkung setzt ein aktives, vertrauensbegründendes Verhalten voraus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 15.04.2015 - 4 AZR 587/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 4 AZR 587/13
Entscheidungsdatum : 14. April 2015
Amtliche Quelle :

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