BAG, Urteil vom 29.01.2015 - 2 AZR 280/14
LAG Berlin-Brandenburg 5. März 2014
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BAG 29. Januar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wurde eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Halbjahresende vereinbart. Die Beklagte kündigte zum 30. Juni 2013. Streit besteht über die Wirksamkeit der Kündigung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Frist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB (sieben Monate zum Monatsende).

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass die vertragliche Kündigungsfrist der gesetzlichen Frist nicht durchgängig überlegen ist und daher § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB Anwendung findet. Die Kündigung ist mit der gesetzlichen Frist zum 31. Juli 2013 wirksam umzudeuten (§ 140 BGB). Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG), Betriebsrat ordnungsgemäß angehört, und die Unterschrift der Geschäftsführerin wirksam.

Praxishinweis
Eine einzelvertragliche Kündigungsfrist setzt sich nur durch, wenn sie in jedem Fall länger als die gesetzliche Frist ist. Vereinbarungen mit kürzeren Fristen und eingeschränkten Kündigungsterminen sind unwirksam, wenn sie nicht durchgängig günstigere Bedingungen bieten. Umdeutung der Kündigung ist möglich, wenn der Arbeitgeber keinen ausschließlichen Beendigungswillen zum ursprünglich erklärten Termin hatte.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 29.01.2015 - 2 AZR 280/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 280/14
Entscheidungsdatum : 28. Januar 2015
Amtliche Quelle :

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