BAG, Urteil vom 01.09.2010 - 5 AZR 700/09
LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. August 2009
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BAG 1. September 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war seit 1995 bei der Beklagten beschäftigt und wurde mit Schreiben vom 22. April 2008 zum 31. Juli 2008 ordentlich gekündigt. Er verlangt Annahmeverzugsvergütung für August und September 2008, da die Beklagte seiner Ansicht nach eine zu kurze Kündigungsfrist nach § 622 BGB angewandt habe.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Klageabweisung. Die Kündigung ist wirksam zum 31. Juli 2008 gemäß § 7 KSchG, da der Kläger die zu kurze Kündigungsfrist nicht fristgerecht nach § 4 Satz 1 KSchG angefochten hat. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist unionsrechtswidrig und unanwendbar, eine Umdeutung der Kündigung nach § 140 BGB scheidet mangels Klage innerhalb der Drei-Wochen-Frist aus.

Praxishinweis
Arbeitnehmer müssen die Einhaltung der Kündigungsfrist innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, da eine zu kurze Kündigungsfrist nicht automatisch zur Unwirksamkeit führt. Die unionsrechtswidrige Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nicht anzuwenden, was längere Kündigungsfristen zur Folge haben kann.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 01.09.2010 - 5 AZR 700/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 700/09
Entscheidungsdatum : 31. August 2010
Amtliche Quelle :

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