BVerfG, Entscheidung vom 18.11.2008 - 1 BvL 4/08
BVerfG 18. November 2008

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Sachverhalt
Der Kläger, seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt, wurde mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Monatsende gekündigt. Streitgegenstand ist die Verfassungsmäßigkeit von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, der Kündigungsfristen nur für Beschäftigungszeiten über dem 25. Lebensjahr anrechnet.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Vorlage des Arbeitsgerichts als unzulässig, da diese keine hinreichende Begründung zur Verfassungswidrigkeit der Norm enthält. Insbesondere fehlt eine umfassende Auseinandersetzung mit der europarechtlichen Rechtslage und den gesetzgeberischen Motiven, die für die Differenzierung nach dem Lebensalter sprechen.

Praxishinweis
Vorlagen an das BVerfG müssen eine detaillierte, nachvollziehbare Prüfung der Verfassungsmäßigkeit unter Einbeziehung europarechtlicher Aspekte und gesetzgeberischer Erwägungen enthalten. Die bloße Behauptung einer Altersdiskriminierung ohne vertiefte Begründung genügt nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 18.11.2008 - 1 BvL 4/08
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvL 4/08
Entscheidungsdatum : 18. November 2008
Amtliche Quelle :

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