BFH, Entscheidung vom 31.10.2008 - V B 29/08
BFH 31. Oktober 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt im Steuerverfahren die Übersendung der Gerichtsakte in seine Kanzleiräume zur Akteneinsicht. Das Finanzgericht lehnt dies ab und gewährt nur Einsicht vor Ort oder bei einem nahegelegenen Amtsgericht, da keine außergewöhnliche Aktenmenge oder körperliche Behinderung vorliegt.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 78 FGO, der Akteneinsicht grundsätzlich nur beim Gericht vorsieht. Eine Ausnahme für Rechtsanwälte als Organ der Rechtspflege besteht nicht, da der Gesetzgeber im Steuerprozess bewusst keine Übersendung der Akten in Kanzleiräume vorsieht. Die Entscheidung stützt sich auf ständige BFH-Rechtsprechung und das Ermessen des Gerichts.

Praxishinweis
Im Steuerprozess ist die Akteneinsicht durch Übersendung in Kanzleiräume nur bei außergewöhnlich umfangreichen Akten oder körperlicher Behinderung zulässig. Eine Gleichstellung mit Verwaltungs- oder Strafverfahren besteht nicht. Aktenübersendung bleibt die Ausnahme, Akteneinsicht vor Ort die Regel.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 31.10.2008 - V B 29/08
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : V B 29/08
    Entscheidungsdatum : 30. Oktober 2008

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