BVerfG, Entscheidung vom 11.01.2000 - 1 BvR 1392/99
BGH 1. Juli 1999
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BVerfG 11. Januar 2000
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BVerfG 23. Mai 2001

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks, das nach dem Vermögensgesetz zurückübertragen wurde. Die Kläger sind als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und haben nach § 121 Abs. 2 SachenRBerG ein Ankaufsrecht. Die Beklagte begehrt mit Verfassungsbeschwerde und Antrag auf einstweilige Anordnung die Aussetzung der Vollziehung.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht vorliegen. Die Rechtskraft des Feststellungsurteils begründet das Ankaufsrecht der Kläger nach §§ 121 Abs. 2, 15 Abs. 1, 65 ff. SachenRBerG. Ein Eigentumsverlust droht der Beklagten nicht, da weitere Verfahren zur Durchsetzung des Ankaufsrechts erforderlich sind.

Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt, dass Feststellungsurteile nach SachenRBerG materielle Rechtskraft entfalten und Ankaufsrechte verbindlich feststellen. Die Aussetzung der Vollziehung ist nur bei drohenden schweren Nachteilen möglich, nicht jedoch bei bloßer Feststellung eines Ankaufsrechts ohne unmittelbaren Eigentumsübergang.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 11.01.2000 - 1 BvR 1392/99
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 1392/99
    Entscheidungsdatum : 10. Januar 2000
    Amtliche Quelle :

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