BGH, Urteil vom 03.06.2014 - VI ZR 394/13
LG Köln 4. Januar 2013
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OLG Köln 15. August 2013
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BGH 3. Juni 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Täuschung beim Erwerb von Aktien einer türkischen Aktiengesellschaft. Er behauptet, der Verkäufer habe sich als Mitarbeiter der Beklagten ausgegeben und eine Rückzahlungsgarantie zugesichert. Die Beklagte bestreitet ein Verrichtungsgehilfenverhältnis.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat die Klage bestätigt, ohne eigene Feststellungen zur Verrichtungsgehilfenschaft zu treffen, und sich irrtümlich an die erstinstanzlichen Feststellungen gebunden gesehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der BGH hebt auf, da Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen bestehen, insbesondere wegen unzureichender Beweiswürdigung und fehlender Prüfung der Abhängigkeitsverhältnisse (§ 831, § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB).

Praxishinweis
Bei Haftung nach § 831 BGB ist das Berufungsgericht verpflichtet, eigene Feststellungen zur Verrichtungsgehilfenschaft zu treffen. Zweifel an erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen, insbesondere bei widersprüchlicher Beweiswürdigung, rechtfertigen eine Zurückverweisung zur erneuten Beweisaufnahme.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 03.06.2014 - VI ZR 394/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 394/13
Entscheidungsdatum : 2. Juni 2014
Amtliche Quelle :

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