BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14
VG Düsseldorf 22. März 2013
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OVG Nordrhein-Westfalen 10. Juli 2014
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VGH Bayern 10. August 2017
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BVerfG 8. Juli 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerinnen wenden sich gegen Nachzahlungszinsen auf Gewerbesteuer nach § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab 2010 bzw. 2012 bis Mitte 2014. Streitgegenstand ist die Verfassungsmäßigkeit des starren Zinssatzes von 0,5 % pro Monat.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hält die Regelung bis einschließlich 2013 für verfassungsgemäß, erklärt sie aber für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2014 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für nicht mehr gerechtfertigt. Die Typisierung des Zinssatzes überschreitet unter den seit 2008 bestehenden Niedrigzinsbedingungen den zulässigen Rahmen und bildet den Liquiditätsvorteil nicht mehr realitätsgerecht ab. Die Verfahrensrechte der Klägerin wurden verletzt, da der Zugang zur Berufung unzulässig erschwert wurde.

Praxishinweis
Für Verzinsungszeiträume ab 2014 ist der gesetzliche Zinssatz von 6 % jährlich verfassungswidrig; bis 2018 gilt die Regelung fort. Der Gesetzgeber muss bis 31. Juli 2022 eine verfassungskonforme Neuregelung treffen. Vorläufige Zinsfestsetzungen und Aussetzungen der Vollziehung sind zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2237/14
Entscheidungsdatum : 7. Juli 2021
Amtliche Quelle :

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