BAG, Urteil vom 29.04.2021 - 8 AZR 279/20
BAG 29. April 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehindert, bewirbt sich auf eine Stelle im öffentlichen Dienst mit der Mindestanforderung eines Hochschulabschlusses „mindestens mit der Note gut“. Er hat jedoch nur die Note „befriedigend“ und wird nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Er verlangt Entschädigung wegen Benachteiligung nach AGG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass die Mindestnote „gut“ als zulässiges, verbindliches Auswahlkriterium im öffentlichen Dienst gilt (§ 165 SGB IX, Art. 33 Abs. 2 GG). Die Befreiung von der Einladungspflicht nach § 165 Satz 4 SGB IX setzt voraus, dass der Arbeitgeber auch bei anderen Bewerbern ohne Erfüllung der Mindestanforderung konsequent keine Einladung ausspricht. Die Beklagte hat dies nicht hinreichend dargelegt, weshalb das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Öffentliche Arbeitgeber können fachliche Eignung durch Mindestnoten definieren, müssen diese aber konsequent und diskriminierungsfrei auf alle Bewerber anwenden. Bei Abweichungen droht eine Benachteiligungsvermutung nach § 22 AGG mit Beweislastumkehr zugunsten schwerbehinderter Bewerber.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 29.04.2021 - 8 AZR 279/20
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 279/20
Entscheidungsdatum : 28. April 2021
Amtliche Quelle :

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