BAG, Urteil vom 16.02.2012 - 8 AZR 697/10
LAG Hessen 5. Oktober 2010
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BAG 16. Februar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehindert (GdB 60), bewirbt sich bei der Beklagten auf eine Pförtnerstelle. Trotz Erfüllung des Anforderungsprofils wird er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Beklagte beruft sich auf eine Rahmenintegrationsvereinbarung und andere Fördervorschriften, lehnt die Einladung jedoch ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt eine Benachteiligung wegen Behinderung (§§ 7, 1 AGG; § 81 Abs. 2 SGB IX) durch die Nicht-Einladung an. Die fachliche Eignung des Klägers ist nicht offensichtlich ausgeschlossen (§ 82 Satz 3 SGB IX). Die Rahmenintegrationsvereinbarung darf den gesetzlichen Schutz nicht unterschreiten. Die Beklagte trägt die Beweislast für das Fehlen einer Diskriminierung und kann sich nicht auf Frauenförderung oder andere Vorrangregelungen (§ 122 SGB IX) berufen.

Praxishinweis
Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber bei nicht offensichtlicher Nichteignung zwingend zum Vorstellungsgespräch einladen. Kollektivrechtliche Vereinbarungen dürfen den Schutz nach § 82 SGB IX nicht einschränken. Verweis auf konkurrierende Förderpflichten entbindet nicht von der Benachteiligungsverbotspflicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 16.02.2012 - 8 AZR 697/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 697/10
Entscheidungsdatum : 15. Februar 2012
Amtliche Quelle :

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