BAG, Urteil vom 19.08.2010 - 8 AZR 530/09
LAG München 3. Juni 2009
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BAG 19. August 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bewirbt sich auf eine als „jung“ ausgeschriebene, befristete Volljuristenstelle bei der Beklagten, wird abgelehnt. Er rügt Altersdiskriminierung und verlangt Schadensersatz, Entschädigung (§ 15 AGG) sowie Auskunft über die Vergütung. Die Beklagte bestreitet Diskriminierung und verweist auf fehlende Gehaltsangabe und fehlende einschlägige Berufserfahrung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Vermutung der Altersdiskriminierung wegen der nicht altersneutralen Stellenausschreibung (§§ 7, 11, 22 AGG). Die Beklagte widerlegt die Vermutung nicht überzeugend. Ein Schadensersatzanspruch gem. § 15 Abs. 1 AGG scheitert mangels Nachweis, dass der Kläger bei diskriminierungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre. Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wird in Höhe eines Monatsgehalts zugesprochen. Schriftform und Frist der Anspruchsgeltendmachung sind gewahrt.

Praxishinweis
Stellenausschreibungen mit Altersbezug („jung“) begründen eine Vermutung der Diskriminierung. Arbeitgeber müssen diese widerlegen, insbesondere durch Nachweis objektiver Auswahlgründe. Schadensersatzansprüche nach § 15 Abs. 1 AGG erfordern den Nachweis der Einstellung bei diskriminierungsfreier Auswahl. Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG sind begrenzt und unterliegen richterlichem Ermessen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.08.2010 - 8 AZR 530/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 530/09
Entscheidungsdatum : 18. August 2010
Amtliche Quelle :

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