BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 9 AZR 431/08
LAG Niedersachsen 24. April 2008
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BAG 21. Juli 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der schwerbehinderte Kläger mit zwei „ausreichenden“ juristischen Staatsexamina bewirbt sich bei einem öffentlichen Arbeitgeber auf eine Teilzeitstelle (Entgeltgruppe 13 TVöD). Trotz Erfüllung der Stellenausschreibung wird er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Er verlangt Entschädigung wegen Benachteiligung gemäß § 82 Satz 2 SGB IX.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt die Klageabweisung auf und verweist zurück. Nach § 82 Satz 2 SGB IX besteht grundsätzlich Einladungspflicht zum Vorstellungsgespräch für schwerbehinderte Bewerber, es sei denn, die fachliche Eignung fehlt offensichtlich. Die fachliche Eignung bemisst sich am veröffentlichten Anforderungsprofil. Die Nichtberücksichtigung allein wegen „ausreichender“ Examensnoten genügt nicht zur Widerlegung der Benachteiligungsvermutung (§ 81 Abs. 2 SGB IX i.V.m. § 15 AGG).

Praxishinweis
Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, sofern deren fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Eine Vorauswahl allein anhand von Examensnoten ohne Berücksichtigung des veröffentlichten Anforderungsprofils ist unzulässig und begründet Entschädigungsansprüche.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 9 AZR 431/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 431/08
Entscheidungsdatum : 20. Juli 2009

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