BVerfG, Entscheidung vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
BFH 24. Oktober 2001
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BFH 22. Mai 2002
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BVerfG 7. November 2006
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BFH 16. Mai 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erbt eine Eigentumswohnung, deren Eigentumsverschaffung noch nicht vollzogen war. Streit besteht über die erbschaftsteuerliche Bewertung des Erwerbsanspruchs. Vorlagefrage betrifft die Verfassungsmäßigkeit von § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 10, 12, 13a, 19a ErbStG sowie den Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt § 19 Abs. 1 ErbStG in der geltenden Fassung für verfassungswidrig, da die einheitliche Besteuerung auf Werten beruht, die bei Betriebsvermögen, Grundvermögen, Kapitalgesellschaftsanteilen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen nicht dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Bewertungsmaßstab muss einheitlich der gemeine Wert sein; Abweichungen auf der Bewertungsebene sind unzulässig. Lenkungszwecke dürfen erst in nachfolgenden Verschonungsregelungen greifen.

Praxishinweis
Bis zur Neuregelung (spätestens 31.12.2008) gilt das bisherige Recht fort. Die Entscheidung verpflichtet den Gesetzgeber zur einheitlichen, am gemeinen Wert orientierten Bewertung aller Vermögensarten im Erbschaftsteuerrecht. Steuerberater und Rechtsanwälte müssen Bewertungs- und Tarifregelungen kritisch prüfen und auf Anpassungen achten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvL 10/02
Entscheidungsdatum : 6. November 2006
Amtliche Quelle :

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