BGH, Urteil vom 14.11.2017 - VII ZR 65/14
BGH 14. November 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung an drei Hallen, die auf Grundlage eines Vertrags mit VOB/B (2006) errichtet wurden. Streit besteht über die maßgebliche Schneelast (80 kg/m² vertraglich vs. 139 kg/m² nach neuer DIN 1055-5) und die daraus resultierenden Mängelbeseitigungskosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass der Auftragnehmer gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B (2006) die allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Abnahmezeitpunkt einzuhalten hat, auch bei Änderungen nach Vertragsschluss. Eine Abweichung von diesen Regeln setzt eine ausdrückliche, informierte Vereinbarung voraus. Ein Vorschussanspruch nach § 4 Nr. 7 i.V.m. § 8 Nr. 3 VOB/B (2006) erfordert neben ernsthafter Erfüllungsverweigerung auch eine konkludente Kündigungserklärung des Auftraggebers. Die Sache wird zur weiteren Prüfung der Auslegung und der Sowieso-Kosten zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei VOB/B-Verträgen ist die Einhaltung der zum Abnahmezeitpunkt geltenden Regeln der Technik verpflichtend, Änderungen sind dem Auftraggeber mitzuteilen. Vorschussansprüche setzen neben Erfüllungsverweigerung auch eine (konkludente) Kündigung voraus. Sowieso-Kosten sind bei Nachtragsvergütungen sorgfältig zu prüfen.

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    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 7. September 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.11.2017 - VII ZR 65/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 65/14
Entscheidungsdatum : 13. November 2017
Amtliche Quelle :

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