BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R
LSG Bayern 10. Juni 2010
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BSG 24. November 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt nachträgliche Übernahme einer Heizkostennachforderung aus einem bestehenden Mietverhältnis im Bewilligungszeitraum nach SGB II. Die Nachforderung betrifft Verbrauchszeiträume vor Hilfebedürftigkeit, wurde jedoch erst danach fällig. Der Beklagte bewilligte nur einen Teilbetrag, der Kläger klagt auf weitere Leistungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet zugunsten des Klägers unter Bezugnahme auf § 22 Abs. 1, § 20 Abs. 1 SGB II sowie § 48 SGB X. Verpflichtungen aus Mietverhältnissen, die vor Hilfebedürftigkeit begründet, aber erst danach fällig werden, sind als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vollumfänglich zu übernehmen. Abzüge für Warmwasserkosten nach Heizkostenverordnung sind nur eingeschränkt zulässig.

Praxishinweis
Nachforderungen aus Heizkostenabrechnungen, die vor Hilfebedürftigkeit entstanden, aber erst im Bewilligungszeitraum fällig werden, sind als Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Pauschale Abzüge für Warmwasser sind nur bei konkreter Verbrauchserfassung gerechtfertigt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 121/10 R
    Entscheidungsdatum : 23. November 2011
    Amtliche Quelle :

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