BAG, Urteil vom 23.08.2006 - 7 AZR 12/06
LAG Hamm 30. November 2005
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BAG 23. August 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien schlossen zwei befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund, der zweite mit geänderter Vergütung. Der Kläger begehrt Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung des zweiten Vertrags (§ 14 Abs. 2 TzBfG) und Annahmeverzugslohn. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab, der Kläger legt Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Urteil auf, da eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nur vor Ablauf des ersten Vertrags schriftlich und bei unverändertem Vertragsinhalt zulässig ist. Änderungen der Arbeitsbedingungen, auch zugunsten des Arbeitnehmers, führen zum Neuabschluss, der einen Sachgrund erfordert. Anpassungen an geltendes Recht sind zulässig. Die Wirksamkeit der Befristung ist erneut zu prüfen.

Praxishinweis
Bei Verlängerung sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge darf der Vertragsinhalt nur an geltendes Recht angepasst werden; sonst liegt ein Neuabschluss vor, der sachlich zu rechtfertigen ist. Lohnerhöhungen oder andere Verbesserungen im Verlängerungsvertrag begründen keine zulässige Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 TzBfG.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 23.08.2006 - 7 AZR 12/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 AZR 12/06
Entscheidungsdatum : 22. August 2006

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