BGH, Beschluss vom 03.07.2013 - XII ZB 220/12
OLG Koblenz 28. März 2012
>
BGH 3. Juli 2013

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von ihrem Vater Ausbildungsunterhalt ab September 2010 nach Abschluss der mittleren Reife 2007 mit mäßigen Noten. Sie absolvierte mehrere Praktika und ungelernte Tätigkeiten, bevor sie 2010 eine Ausbildung begann. Der Beklagte ist leistungsfähig, die Mutter geringfügig beschäftigt.

Entscheidungsgründe
Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB besteht trotz dreijähriger Verzögerung durch Praktika und Aushilfstätigkeiten. Die Klägerin hat ihre Ausbildung mit gebotener Zielstrebigkeit aufgenommen; Verzögerungen sind unter Berücksichtigung der familiären Umstände und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Eltern hinzunehmen. Eine Verwirkung nach § 1611 BGB liegt nicht vor.

Praxishinweis
Eltern haften für Ausbildungsunterhalt auch bei verzögerter Ausbildungsaufnahme infolge nicht zu vertretender Umstände und mäßiger Schulnoten, sofern die Ausbildung zielstrebig verfolgt wird und die finanzielle Belastung zumutbar bleibt. Verwirkung wegen Kontaktverweigerung ist nur ausnahmsweise anzunehmen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge2

  • 1Familienrecht kompaktEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Familienrecht kompaktEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 03.07.2013 - XII ZB 220/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 220/12
Entscheidungsdatum : 3. Juli 2013
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text