BGH, Urteil vom 10.02.2022 - 3 StR 329/21
BGH 10. Februar 2022

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Sachverhalt
Der Vorstand einer Aktiengesellschaft beauftragt zwei Gesellschaften mit der Veräußerung eines Aktienpakets. Nach erfolgtem Verkauf zahlt die AG ein Erfolgshonorar an eine Gesellschaft, obwohl deren Tätigkeit nicht ursächlich für den Verkauf war. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Vorstand Untreue gemäß § 266 StGB vor.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht sprach frei, da es an einer Pflichtverletzung und subjektivem Vorsatz fehle. Die Revision hebt auf, da das Landgericht unzureichende Feststellungen zum Informationsstand und zur Pflichtwidrigkeit der Zahlung getroffen hat. Maßstab ist die Business Judgement Rule (§ 93 Abs. 1 AktG analog), wonach eine evident unvertretbare wirtschaftliche Entscheidung vorliegen muss.

Praxishinweis
Vorstände müssen bei Zahlungen auf strittige Forderungen eine angemessene Informationsbasis schaffen. Die bloße Drohung mit Rechtsstreit rechtfertigt keine Zahlung ohne sorgfältige Prüfung. Die Abgrenzung zwischen unternehmerischem Ermessen und pflichtwidrigem Verhalten ist im Untreuerecht zentral.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. April 2022

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.02.2022 - 3 StR 329/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 329/21
Entscheidungsdatum : 10. Februar 2022
Amtliche Quelle :

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