BVerfG, Beschluss vom 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
LG Darmstadt 14. Mai 2007
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KG 30. Juli 2008
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BGH 24. Oktober 2008
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BGH 4. Februar 2009
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BVerfG 23. Juni 2010
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KG 6. Dezember 2010
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BVerfG 19. Juli 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Beschwerdeführer, darunter Vorstände und leitende Angestellte, wurden wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB verurteilt. Streitgegenstand sind insbesondere die Auslegung der Tatbestandsmerkmale „Vermögensbetreuungspflicht“ und „Vermögensnachteil“ sowie die Anwendung der schadensgleichen Vermögensgefährdung bei Kreditvergaben und verdeckten Kassen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des § 266 Abs. 1 StGB unter Beachtung des Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2 GG. Die Norm ist trotz ihrer Weite durch restriktive, fallgruppenspezifische Rechtsprechung hinreichend bestimmbar. Die schadensgleiche Vermögensgefährdung ist zulässig, erfordert jedoch eine nachvollziehbare, wirtschaftlich fundierte Schadensfeststellung. Im Fall der Kreditvergabe fehlt es an einer konkreten, nachvollziehbaren Ermittlung des Nachteils, weshalb die Verurteilung aufzuheben und zurückzuverweisen ist.

Praxishinweis
Bei Untreueverfahren ist auf eine präzise Feststellung der Vermögensbetreuungspflicht und des Vermögensnachteils zu achten. Insbesondere bei Kreditvergaben ist eine wirtschaftlich nachvollziehbare Schadensbewertung unter Einbeziehung von Sachverständigen erforderlich, um verfassungsrechtliche Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot zu erfüllen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 2559/08
Entscheidungsdatum : 22. Juni 2010
Amtliche Quelle :

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