BFH, Beschluss vom 03.09.2018 - VIII B 15/18
FG Baden-Württemberg 16. Januar 2018
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BFH 3. September 2018

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Sachverhalt
Kläger beantragen Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Bescheids über Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 AO für die Jahre 2007, 2008 und 2010 (Zinszeitraum 2012–2016). Das Finanzamt lehnte ab, das Finanzgericht wies den Antrag zurück.

Entscheidungsgründe
Das Gericht gewährt die AdV wegen ernstlicher verfassungsrechtlicher Zweifel an der Zinshöhe von monatlich 0,5 % gemäß § 238 Abs. 1 AO. Die gesetzliche Zinshöhe überschreitet seit 2015 das wirtschaftliche Realitätsniveau und verletzt Art. 3 Abs. 1 GG. Die Zweifel erstrecken sich auf Zinszeiträume ab 2012, da die Verfassungsmäßigkeit der Norm in mehreren Verfahren vor dem BVerfG anhängig ist.

Praxishinweis
Bei Festsetzung von Aussetzungszinsen nach § 237 AO ist die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 AO zu prüfen. AdV ist auch für Zeiträume vor 2015 möglich. Steuerpflichtige sollten AdV-Anträge bei Zinsbescheiden mit Zinssätzen ab 2012 erwägen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Beschluss vom 03.09.2018 - VIII B 15/18
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VIII B 15/18
Entscheidungsdatum : 3. September 2018
Amtliche Quelle :

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