BFH, Entscheidung vom 23.09.2008 - I R 19/08
FG Münster 7. Dezember 2007
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BFH 23. September 2008

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Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, erwirbt Anteile an einer S-GmbH und schreibt diese Beteiligung 1998 aufgrund einer Vorabausschüttung teilwertbedingt ab. Im Folgejahr nimmt sie Wertaufholungen vor. Das Finanzamt fordert, die Teilwertzuschreibungen im Gewerbeertrag zu erfassen, was die Klägerin ablehnt.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 7, 8 Nr. 10 Buchst. a, 9 Nr. 2a GewStG 1991/1999 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Das Gericht stellt klar, dass Teilwertzuschreibungen nach ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung im Gewerbeertrag zu erfassen sind, da § 9 GewStG keine Kürzung hierfür vorsieht und eine Doppelbelastung gewerbesteuerlich zulässig ist.

Praxishinweis
Teilwertzuschreibungen nach ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung sind gewerbesteuerlich als Ertrag zu erfassen. Eine Kürzung des Gewerbeertrags hierum ist nicht möglich, auch wenn dies zu einer Doppelbelastung führt. Rückwirkende Minderung nach § 175 AO scheidet aus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 23.09.2008 - I R 19/08
Gericht : BFH
Aktenzeichen : I R 19/08
Entscheidungsdatum : 23. September 2008

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