BFH, Beschluss vom 25.04.2018 - IX B 21/18
FG Köln 29. Januar 2018
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BFH 25. April 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute, gegen deren geänderten Einkommensteuerbescheid 2009 und zugehörigen Zinsbescheid vom 13.11.2017 Nachzahlungszinsen in Höhe von 1,5 % monatlich festgesetzt wurden. Die Kläger beantragen Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Zinsbescheids mit Verweis auf verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe gemäß § 238 Abs. 1 AO.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist begründet, da bei summarischer Prüfung nach § 69 Abs. 3 FGO schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe von 1,5 % monatlich ab dem Verzinsungszeitraum 2015 bestehen. Die Norm verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Übermaßverbot (Art. 20 Abs. 3 GG), da der Zinssatz das strukturell niedrige Marktzinsniveau nicht abbildet und keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund aufweist.

Praxishinweis
Die Vollziehung von Zinsbescheiden nach § 238 AO kann bei strukturell niedrigem Zinsniveau ausgesetzt werden. Steuerpflichtige sollten verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe geltend machen, insbesondere für Verzinsungszeiträume ab 2015. Die Entscheidung signalisiert Handlungsbedarf des Gesetzgebers zur Anpassung der Zinssätze.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Beschluss vom 25.04.2018 - IX B 21/18
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IX B 21/18
Entscheidungsdatum : 24. April 2018
Amtliche Quelle :

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