BAG, Beschluss vom 13.08.2019 - 1 ABR 6/18
LAG Schleswig-Holstein 16. Januar 2018
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BAG 13. August 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Betriebsrat und Arbeitgeber streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen gemäß § 5 ArbSchG. Der Spruch wurde in mehreren Schriftstücken erlassen, jedoch nicht vollständig und formgerecht beiden Betriebsparteien zugeleitet.

Entscheidungsgründe
Der Einigungsstellenspruch ist formell unwirksam wegen Verstoßes gegen § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG (fehlende vollständige und eindeutige Zuleitung aller Spruchbestandteile). Materiell überschreitet die Einigungsstelle ihren Regelungsauftrag, indem sie über § 5 ArbSchG hinaus konkrete Schutzmaßnahmen und Wirksamkeitskontrollen regelt, was dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht entspricht.

Praxishinweis
Einigungsstellensprüche müssen alle Bestandteile vollständig und eindeutig gemäß § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG zugeleitet werden. Die Ausgestaltung von Gefährdungsbeurteilungen darf sich auf die Beurteilung der Arbeitsbedingungen beschränken; konkrete Schutzmaßnahmen und Wirksamkeitskontrollen sind gesondert zu regeln.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Beschluss vom 13.08.2019 - 1 ABR 6/18
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 1 ABR 6/18
    Entscheidungsdatum : 12. August 2019
    Amtliche Quelle :

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