BGH, EuGH-Vorlage vom 09.04.2015 - VII ZR 36/14
OLG Zweibrücken 30. Januar 2014
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BGH 9. April 2015
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BGH 13. Januar 2016
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BGH 22. Juni 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen mangelhafter Silikonbrustimplantate der Klasse III, hergestellt von einem insolventen französischen Unternehmen. Die Beklagte war als benannte Stelle mit Audit, Produktauslegung und Überwachung beauftragt. Die Klägerin rügt unzureichende Kontrolle, insbesondere fehlende Einsicht in Geschäftsunterlagen und Produktprüfungen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird zur Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) i.V.m. Anhang II Nr. 3.3, 4.3, 5.3, 5.4 der Richtlinie 93/42/EWG ausgesetzt. Zentrale Rechtsfragen betreffen die Haftung der benannten Stelle gegenüber Patienten und deren Prüfpflichten. Die Klage scheitert bislang, da unklar ist, ob die Richtlinie eine unmittelbare Haftung und umfassende Prüfpflichten der benannten Stelle vorsieht.

Praxishinweis
Für Medizinprodukte der Klasse III ist die genaue Auslegung der Pflichten benannter Stellen im Konformitätsbewertungsverfahren entscheidend. Insbesondere die Frage der Haftung gegenüber Dritten und der Umfang der Prüf- und Kontrollpflichten bleibt offen und bedarf der Klärung durch den EuGH.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, EuGH-Vorlage vom 09.04.2015 - VII ZR 36/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZR 36/14
    Entscheidungsdatum : 8. April 2015
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text