BGH, Urteil vom 13.12.2011 - XI ZR 51/10
LG Düsseldorf 30. Juni 2009
>
OLG Düsseldorf 27. Januar 2010
>
BGH 13. Dezember 2011
>
OLG Düsseldorf 25. Mai 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen unterlassener Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung über das Subprime-Engagement der Beklagten, einer börsennotierten Bank, nach Erwerb von Aktien kurz nach einer irreführenden Pressemitteilung des Vorstands.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. § 20a WpHG ist kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Die Höhe des Subprime-Anteils stellt eine veröffentlichungspflichtige Insiderinformation gem. §§ 13, 15 WpHG dar. Ein Schadensersatzanspruch gem. § 37b Abs. 1 WpHG auf Rückabwicklung des Kaufvertrags besteht, wenn die Pflicht zur Ad-hoc-Mitteilung schuldhaft verletzt wurde. Die Kausalität ist noch festzustellen.

Praxishinweis
Unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen über kursrelevante Insiderinformationen können Rückabwicklung und Schadensersatz nach § 37b WpHG begründen. § 20a WpHG begründet keine deliktische Haftung. Anleger müssen Kausalität zwischen Informationsunterlassung und Kaufentscheidung darlegen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge3

  • 1Schriftenverzeichnis - Juristische Fakultät - Leibniz Universität HannoverEingeschränkter Zugriff
    www.jura.uni-hannover.de

  • 2Aktuelle Urteile im WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 17. Januar 2012

  • 3Aktuelle Urteile und NachrichtenEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 20. Dezember 2011

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.12.2011 - XI ZR 51/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 51/10
Entscheidungsdatum : 12. Dezember 2011
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text