BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 354/19
BGH 30. Juli 2020
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BGH 26. Januar 2021
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BGH 16. Februar 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt einen gebrauchten VW Passat mit unzulässiger Abschalteinrichtung (Abgasrückführung) zum Preis von 23.750 EUR. Das Fahrzeug überschreitet bei Prozessstand 250.000 km Laufleistung. Die Beklagte ist Herstellerin. Der Kläger verlangt Kaufpreiserstattung, Aufwendungsersatz und Freistellung von Rechtsverfolgungskosten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 826 BGB entfällt durch vollständige Anrechnung der Nutzungsvorteile (Vorteilsanrechnung). Die Berechnung erfolgt nach der Formel: Bruttokaufpreis × gefahrene Strecke ÷ erwartete Gesamtlaufleistung. Zinsansprüche nach § 849 BGB und § 288 BGB werden verneint, da das Fahrzeug tatsächlich nutzbar war und kein Verzug vorliegt. Aufwendungsersatz und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind mangels Vergeblichkeit bzw. substantiiertem Vortrag ausgeschlossen.

Praxishinweis
Bei Kauf von Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung kann der Schadensersatzanspruch durch Vorteilsanrechnung vollständig entfallen, insbesondere bei hoher Laufleistung. Zinsansprüche nach § 849 BGB sind ausgeschlossen, wenn die Gegenleistung tatsächlich nutzbar ist. Aufwendungsersatz und vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur bei konkretem Nachweis erstattungsfähig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 354/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 354/19
    Entscheidungsdatum : 29. Juli 2020
    Amtliche Quelle :

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