BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00
OVG Niedersachsen 30. November 1998
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OVG Niedersachsen 21. April 1999
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BVerwG 12. April 2000
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VG Gelsenkirchen 15. Mai 2003
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OVG Nordrhein-Westfalen 12. November 2003
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BVerfG 11. Oktober 2005
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BVerwG 9. Januar 2006

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Sachverhalt
Kläger sind verheiratete Berufstätige mit Hauptwohnung in einer Gemeinde und beruflich bedingter Zweitwohnung in einer anderen. Die Beklagten erheben Zweitwohnungsteuer gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzungen von Hannover und Dortmund. Die Kläger wenden sich gegen die Steuerpflicht für beruflich genutzte Zweitwohnungen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Steuerpflicht für berufliche Zweitwohnungen nicht dauernd getrennt lebender Verheirateter mit Hauptwohnung der Familie in anderer Gemeinde für verfassungswidrig (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 Zweitwohnungsteuersatzungen). Die Besteuerung verletzt Art. 6 Abs. 1 GG, da sie Ehe und Familie diskriminiert. Die Zweitwohnungsteuer ist zwar eine Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG, jedoch unzulässig, wenn sie die eheliche Lebensgemeinschaft durch steuerliche Belastung der beruflich bedingten Zweitwohnung beeinträchtigt.

Praxishinweis
Zweitwohnungsteuerpflichtige Kommunen müssen beruflich genutzte Zweitwohnungen von nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten mit Hauptwohnsitz der Familie in anderer Gemeinde ausnehmen. Die Anknüpfung an melderechtliche Hauptwohnsitzregelungen führt hier zu verfassungswidriger Diskriminierung nach Art. 6 Abs. 1 GG. Steuerbescheide sind aufzuheben.

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Fachbeiträge22

  • 1BVerwG 9 C 13.07, Urteil vom 17. September 2008Eingeschränkter Zugriff
    www.bverwg.de

  • 2BVerwG 9 C 28.15, Urteil vom 11. Oktober 2016Eingeschränkter Zugriff
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  • 3BVerwG 9 B 57.13, Beschluss vom 15. Mai 2014Eingeschränkter Zugriff
    www.bverwg.de

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1232/00
Entscheidungsdatum : 11. Oktober 2005
Amtliche Quelle :

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