BGH, EuGH-Vorlage vom 27.07.2020 - VI ZR 476/18
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger verlangen Auslistung von Suchergebnissen und Vorschaubildern bei einem Internet-Suchdienst gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO, da die verlinkten Inhalte Tatsachenbehauptungen enthalten, deren Wahrheit sie bestreiten. Die Beklagte verweigert die Entfernung mangels Nachweis der Unwahrheit.

Entscheidungsgründe
Das Gericht legt dem EuGH zur Vorabentscheidung vor, ob bei der Abwägung der Grundrechte aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh im Auslistungsverfahren nach Art. 17 DS-GVO maßgeblich ist, ob der Betroffene zumutbar Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen kann, um die Wahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptungen zumindest vorläufig klären zu lassen. Zudem wird gefragt, ob bei Vorschaubildern der ursprüngliche Kontext der Veröffentlichung zu berücksichtigen ist.

Praxishinweis
Suchmaschinenbetreiber sind nicht verpflichtet, den Wahrheitsgehalt verlinkter Inhalte eigenständig zu prüfen. Betroffene müssen, soweit zumutbar, zunächst Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter suchen. Bei Vorschaubildern ist der Kontext der Ursprungsveröffentlichung bei der Abwägung nicht zwingend zu berücksichtigen, da die Anzeige eigenständig erfolgt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, EuGH-Vorlage vom 27.07.2020 - VI ZR 476/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 476/18
    Entscheidungsdatum : 27. Juli 2020
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text