BAG, Urteil vom 27.01.2011 - 2 AZR 825/09
LAG Hessen 7. August 2009
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BAG 27. Januar 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Orchestermusiker und tariflich ordentlich unkündbar, wird wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern eines Kollegen fristlos verdachtsgekündigt. Nach anfänglicher Kündigung und Klageerfolg spricht die Beklagte nach Anklageerhebung erneut fristlos außerordentlich Kündigung aus.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Klageabweisung, da die zweite Verdachtskündigung fristgemäß nach § 626 Abs. 2 BGB erfolgte. Die Erhebung der öffentlichen Klage stellt eine verdachtsverstärkende Tatsache dar, die die Ausschlussfrist neu beginnen lässt. Die Pflichtverletzung des Klägers begründet einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB. Die Interessenabwägung ergibt, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Die Anhörung des Betriebsrats genügt, eine Personalratsbeteiligung war nicht erforderlich.

Praxishinweis
Arbeitgeber können bei Verdachtskündigungen die Frist des § 626 Abs. 2 BGB durch neue, verdachtsverstärkende Tatsachen, insbesondere die Anklageerhebung, neu starten. Eine erneute Verdachtskündigung ist keine unzulässige Wiederholungskündigung. Die Interessenabwägung und ordnungsgemäße Anhörung sind entscheidend für die Wirksamkeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 27.01.2011 - 2 AZR 825/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 825/09
Entscheidungsdatum : 26. Januar 2011
Amtliche Quelle :

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