BSG, Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R
SG Dresden 14. September 2016
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BSG 25. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger begehrten für September 2015 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II unter Berücksichtigung eines im September zugeflossenen Kinderzuschlags für August 2015. Das Jobcenter berücksichtigte den Kinderzuschlag als Einkommen und lehnte die Mehrleistung ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht weist die Revision zurück und bestätigt, dass der Kinderzuschlag gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3, § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 6a BKGG nicht als Einkommen im Zuflussmonat, sondern dem Monat der Leistungsbestimmung zuzurechnen ist. Der Kinderzuschlag ist keine Leistung „nach diesem Buch“ i.S.v. § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II, sondern steht in einem vorrangigen Alternativverhältnis zum SGB II.

Praxishinweis
Kinderzuschlag ist bei der Berechnung von SGB-II-Leistungen dem Monat zuzurechnen, für den er zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit bestimmt ist, nicht dem tatsächlichen Zuflussmonat. Dies verhindert eine doppelte Anrechnung und sichert die korrekte Leistungsgewährung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 35/16 R
    Entscheidungsdatum : 24. Oktober 2017
    Amtliche Quelle :

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