BPatG, Entscheidung vom 17.12.2003 - 26 W (pat) 16/02
BPatG 17. Dezember 2003

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Markeninhaber meldet die Marke „Senadores“ an, obwohl er Kenntnis von der Vorbenutzung als Zigarrenformatsbezeichnung durch einen Dritten hat. Die Markenabteilung ordnet die Löschung wegen bösgläubiger Anmeldung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG an. Der Markeninhaber legt Beschwerde ein, zieht diese jedoch vor der Verhandlung zurück.

Entscheidungsgründe
Gemäß § 71 Abs. 1, 4 MarkenG entspricht es der Billigkeit, dem Markeninhaber die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da die Anmeldung in wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht erfolgte. Die Bösgläubigkeit ergibt sich aus dem eigenen Vortrag und Schriftverkehr. Der Gegenstandswert wird nach § 8 Abs. 2 BRAGO unter Berücksichtigung des erheblichen Allgemeininteresses an der Löschung angemessen festgesetzt.

Praxishinweis
Bei bösgläubiger Markenanmeldung zur Behinderung Dritter ist mit Kostenauferlegung im Löschungs- und Beschwerdeverfahren zu rechnen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts orientiert sich am Allgemeininteresse an der Löschung, nicht am individuellen Interesse der Parteien.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Entscheidung vom 17.12.2003 - 26 W (pat) 16/02
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 26 W (pat) 16/02
    Entscheidungsdatum : 16. Dezember 2003

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