BGH, Urteil vom 16.09.2016 - V ZR 29/16
BGH 16. September 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger erwerben Wohnungseigentum nach Eintritt eines Wasserschadens im Dezember 2012. Die Beklagte als Wohnungseigentümergemeinschaft erhält Versicherungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung für Schäden am Sondereigentum. Die Kläger verlangen Auszahlung der Versicherungsleistung, die an die Beklagte gezahlt wurde.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach § 43 Abs. 1, § 95 Abs. 1 VVG steht der Anspruch auf Versicherungsleistung bei vor Eigentumsübergang eingetretenem Versicherungsfall dem Veräußerer zu. Die Beklagte haftet als Versicherungsnehmerin treuhänderisch und muss an den versicherten Veräußerer auszahlen, nicht an die Erwerber.

Praxishinweis
Bei Gebäudeversicherungen der Wohnungseigentümergemeinschaft gilt: Versicherungsansprüche aus vor Eigentumsübergang eingetretenen Schäden stehen dem Veräußerer zu. Die Gemeinschaft ist verpflichtet, Versicherungsleistungen treuhänderisch an den jeweiligen versicherten Eigentümer auszukehren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.09.2016 - V ZR 29/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 29/16
Entscheidungsdatum : 15. September 2016
Amtliche Quelle :

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