BGH, Urteil vom 03.11.2015 - X ZR 122/13
OLG Rostock 4. September 2013
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BGH 3. November 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte als Reiseveranstalterin verlangt im Tarif Just bei Rücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn eine pauschale Entschädigung von 50 % des Reisepreises. Der Kläger beanstandet diese Regelung als überhöht. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, die Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 651i BGB. Das Gericht hebt hervor, dass der Reiseveranstalter die Möglichkeit der anderweitigen Verwendung stornierter Reiseleistungen anhand repräsentativer Erfahrungswerte darlegen muss. Die Beklagte hat nicht hinreichend bewiesen, dass die 50 %-Pauschale den typischen Schaden nicht übersteigt, da die tatsächliche Wiederverwertung von Tarif-Just-Plätzen nicht ausreichend belegt ist.

Praxishinweis
Pauschalen für Stornierungen müssen differenziert nach Tarif und anhand verlässlicher, repräsentativer Daten zur Wiederverwertung der Reiseleistungen begründet werden. Durchschnittswerte einzelner Jahre genügen nicht; das Berufungsgericht muss hierzu weitere Feststellungen treffen und differenzierte Prognosen zulassen.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 4. Mai 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 03.11.2015 - X ZR 122/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 122/13
Entscheidungsdatum : 2. November 2015
Amtliche Quelle :

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