BGH, Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 85/12
OLG Dresden 21. Juni 2012
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BGH 9. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Verwendung von AGB-Klauseln zu unterlassen, die eine Anzahlung von 40 % des Reisepreises binnen einer Woche sowie die Restzahlung 45 Tage vor Reiseantritt vorsehen und Rücktrittspauschalen bei Flugreisen bis zu 90 % des Reisepreises festsetzen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte ist als Reiseveranstalter i.S.d. § 651a BGB anzusehen, da sie Reisen als Gesamtleistung zu einem Gesamtpreis anbietet, auch bei dynamischer Bündelung. Die Klauseln verstoßen gegen §§ 307, 320 BGB und § 651i BGB, da Anzahlungen über 20 % ohne konkrete Vorleistungsbegründung und Restzahlungsfälligkeiten vor 30 Tagen unangemessen benachteiligen. Rücktrittspauschalen sind wegen fehlender Differenzierung und Überschreitung der gesetzlichen Obergrenzen unwirksam.

Praxishinweis
AGB-Klauseln zu Anzahlungen dürfen 20 % des Reisepreises ohne Nachweis von Vorleistungen nicht überschreiten. Restzahlungen sind frühestens 30 Tage vor Reiseantritt fällig. Rücktrittspauschalen müssen nach Reiseart differenziert und an § 651i BGB orientiert sein, um wirksam zu sein.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 85/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 85/12
Entscheidungsdatum : 8. Dezember 2014
Amtliche Quelle :

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