BFH, Beschluss vom 25.09.2018 - GrS 2/16
FG Berlin-Brandenburg 6. Mai 2014
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BFH 21. Juli 2016
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BFH 25. September 2018
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BFH 6. Juni 2019

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Sachverhalt
Die Klägerin, eine grundstücksverwaltende GmbH & Co. KG, begehrt die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für Gewerbesteuer, obwohl sie an einer rein vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Das Finanzamt verweigert die Kürzung mit der Begründung, die Beteiligung schließe diese aus.

Entscheidungsgründe
Der Große Senat entscheidet, dass eigener Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG dem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz entspricht und anteilig auch bei Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft vorliegt. Die Beteiligung begründet keine über die ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes hinausgehende Tätigkeit. Die erweiterte Kürzung ist daher nicht allein wegen der Beteiligung zu versagen.

Praxishinweis
Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG steht grundstücksverwaltenden Gesellschaften auch bei Beteiligung an rein vermögensverwaltenden Personengesellschaften zu. Die Entscheidung stärkt die steuerliche Entlastung von Kapitalgesellschaften, die nur kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Beschluss vom 25.09.2018 - GrS 2/16
Gericht : BFH
Aktenzeichen : GrS 2/16
Entscheidungsdatum : 25. September 2018
Amtliche Quelle :

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