BGH, Urteil vom 05.12.2017 - VI ZR 24/17
AG Frankfurt/Main 6. Juni 2016
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BGH 5. Dezember 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall. Die Beklagte leistete Schadensersatz auf Basis niedrigerer Reparaturkosten einer günstigeren Werkstatt, der Kläger forderte höhere Kosten auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens. Die Differenz wird gerichtlich geltend gemacht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht legt dem Erstattungsanspruch vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten den Gegenstandswert zugrunde, der der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (§ 249 Abs. 2 BGB, § 254 Abs. 2 BGB). Ein berechtigter Verweis auf eine günstigere Reparaturwerkstatt mindert den Gegenstandswert, unabhängig vom Zeitpunkt der Einwendung oder der Beauftragung des Rechtsanwalts.

Praxishinweis
Für die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist maßgeblich, welche Schadenshöhe der Geschädigte letztlich anerkennt. Ein berechtigter Verweis auf eine günstigere Werkstatt reduziert den Gegenstandswert und damit die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten auch dann, wenn der Geschädigte zunächst höhere Forderungen geltend machte.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.12.2017 - VI ZR 24/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 24/17
Entscheidungsdatum : 4. Dezember 2017
Amtliche Quelle :

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