BGH, Urteil vom 07.02.2017 - VI ZR 182/16
LG Hamburg 15. April 2016
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BGH 7. Februar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz für einen Unfall an einem neuneinhalb Jahre alten Pkw. Streit besteht über die Erstattungsfähigkeit der höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt gegenüber einer günstigeren freien Werkstatt. Der Kläger ließ Reparaturen stets markengebunden durchführen, Inspektionen jedoch nicht durchgängig.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 254 Abs. 2 BGB (Schadensminderungspflicht). Der Schädiger kann auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen, wenn deren Qualitätsstandard gleichwertig ist und keine unzumutbaren Umstände vorliegen. Die Unzumutbarkeit bemisst sich objektiv nach dem Maßstab eines verständigen Dritten, nicht nach der subjektiven Sicht des Geschädigten. Da der Kläger die Inspektionen über Jahre nicht markengebunden durchführen ließ, ist die Verweisung auf die freie Werkstatt zumutbar.

Praxishinweis
Bei fiktiver Abrechnung ist die Erstattung markengebundener Stundenverrechnungssätze nur bei objektiv unzumutbarer Verweisung auf freie Werkstätten möglich. Ein lückenhafter Nachweis regelmäßiger markengebundener Inspektionen kann die Zumutbarkeit der Verweisung begründen und die Erstattung höherer Sätze ausschließen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.02.2017 - VI ZR 182/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 182/16
Entscheidungsdatum : 6. Februar 2017
Amtliche Quelle :

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