BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 37/11
BGH 8. Mai 2012

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Sachverhalt
Die Klägerin, Betreiberin von Strom- und Gasnetzen, verlangt von der Beklagten Ersatz einer Auslagenpauschale für Aufwendungen bei der Schadensregulierung beschädigter Leitungen. Die Haftung ist unstreitig, die Pauschale wurde von der Beklagten nicht erstattet. Die Klage wird im Revisionsverfahren abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend ist § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 287 ZPO. Das Gericht verneint eine generelle Übertragbarkeit der Auslagenpauschale aus Verkehrsunfallsachen auf Leitungsschäden. Mangels konkreter Anknüpfungstatsachen zur Schadenshöhe ist eine Schätzung nach § 287 ZPO unzulässig. Die Pauschale ist nur bei typischer, massenhaft auftretender Schadensabwicklung ohne weiteren Vortrag gerechtfertigt.

Praxishinweis
Für Ersatz von Auslagenpauschalen bei Leitungsschäden ist detaillierter Vortrag zu Art und Umfang der Aufwendungen erforderlich. Die Verkehrsunfallrechtsprechung zur Pauschalierung ist nicht ohne Weiteres auf gewerbliche Schadensfälle übertragbar. Eine abstrakte Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 37/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 37/11
Entscheidungsdatum : 8. Mai 2012
Amtliche Quelle :

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