BGH, Beschluss vom 22.08.2019 - 1 StR 205/19
OLG Nürnberg 12. Juni 2018
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BGH 22. August 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei (§ 259 Abs. 1, § 260a Abs. 1 StGB), gewerbsmäßiger Hehlerei (§ 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie schwerem Bandendiebstahl verurteilt. Die Revision betrifft insbesondere die Fälle C. 5. und C. 11. der Urteilsgründe sowie die Einziehungsentscheidungen.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird im Umfang der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei und Hehlerei aufgehoben, da die Feststellungen keine Tatbestandsverwirklichung nach § 259 StGB belegen. Insbesondere fehlt der Nachweis, dass der Angeklagte Tatbeute einem Dritten verschafft oder sich selbst verschafft hat. Ersatzhehlerei und bloße Überweisungen begründen keine Strafbarkeit.

Praxishinweis
Bei Hehlerei ist auf die tatsächliche Verschaffung von Tatobjekten im Sinne des § 259 StGB zu achten; Überweisungen von Geldansprüchen sind keine tauglichen Tatobjekte. Fehlen konkrete Beiträge zur Vortat, kann eine Strafbarkeit wegen Hehlerei oder Bandenhehlerei entfallen. Anschlussdelikte wie Begünstigung (§ 257 StGB) oder Geldwäsche (§ 261 StGB) sind zu prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 22.08.2019 - 1 StR 205/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 1 StR 205/19
    Entscheidungsdatum : 21. August 2019
    Amtliche Quelle :

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