BSG, Urteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R
LSG Baden-Württemberg 28. März 2017
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BSG 14. Dezember 2017

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung vierteljährlich gezahlter variabler Entgeltbestandteile (Quartalsprovisionen) bei der Elterngeldbemessung. Die Beklagte schließt diese als sonstige Bezüge gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG aus. Vorinstanzen hatten zugunsten des Klägers entschieden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Vorurteile auf und weist die Klage ab. Maßgeblich ist § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung, der die Elterngeldbemessung strikt an das materielle Steuerrecht und die Ergebnisse des Lohnsteuerabzugsverfahrens bindet. Vierteljährliche Provisionen sind lohnsteuerlich sonstige Bezüge und daher vom Elterngeld auszuschließen. Die Bestandskraft der Lohnsteueranmeldung bindet die Elterngeldstellen und Gerichte. Verfassungsrechtliche Bedenken werden verneint.

Praxishinweis
Für die Elterngeldbemessung sind nur regelmäßig monatlich gezahlte Arbeitslöhne maßgeblich. Variable Entgeltbestandteile, die im Lohnsteuerverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden, erhöhen das Elterngeld nicht. Die Bindung an die lohnsteuerliche Behandlung vereinfacht die Verwaltung und sichert Rechtssicherheit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 10 EG 7/17 R
Entscheidungsdatum : 14. Dezember 2017
Amtliche Quelle :

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