BSG, Urteil vom 30.07.2019 - B 1 KR 13/18 R
LSG Bayern 13. März 2018
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BSG 30. Juli 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Universitätsklinikum, forderte von der beklagten Krankenkasse eine höhere Vergütung für die stationäre Behandlung eines Frühgeborenen mit Beatmung. Streitgegenstand ist die Anrechnung von High-Flow-Nasenkanülen (HFNC) als maschinelle Beatmungszeit zur Abrechnung der DRG P03C gemäß § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V i.V.m. § 17b KHG und KHEntgG.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet; die Klage wird abgewiesen. HFNC-Therapie stellt keine maschinelle Beatmung im Sinne der Deutschen Kodierrichtlinien (DKR 2009) dar und ist daher nicht als Beatmungszeit kodierbar. Die Kodierung der Beatmungsdauer richtet sich strikt nach den normvertraglichen Vorgaben (§ 17b KHG, § 9 KHEntgG) und den DKR, die HFNC nicht als Beatmung anerkennen.

Praxishinweis
Krankenhäuser dürfen Beatmungszeiten nur nach den verbindlichen DKR und zertifizierten Groupern kodieren. Zeiten der HFNC-Therapie sind nicht als maschinelle Beatmung abrechenbar, was Einfluss auf die DRG-Fallpauschalen hat. Änderungen der DKR sind nur für die Zukunft wirksam.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 30.07.2019 - B 1 KR 13/18 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 13/18 R
    Entscheidungsdatum : 29. Juli 2019
    Amtliche Quelle :

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