BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17
OVG Berlin-Brandenburg 25. September 2017
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BVerfG 7. Oktober 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind kosovarische Staatsangehörige, darunter ein Elternteil minderjähriger deutscher Kinder. Die Ausländerbehörde verweigert die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 25, §§ 32, 33 AufenthG mit der Begründung fehlender Lebensunterhaltssicherung und fehlendem eigenständigen Aufenthaltsrecht gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 31 AufenthG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erkennt eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG, da das Oberverwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren unzulässig auf eine grundsätzliche Rechtsfrage (§ 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 AufenthG) abgestellt hat, ohne die ernstlichen Zweifel an der Lebensunterhaltssicherung zu prüfen. Die Versagung der Berufungszulassung erschwert den effektiven Rechtsschutz unzumutbar.

Praxishinweis
Bei Berufungszulassungen im Ausländerrecht dürfen grundsätzliche Rechtsfragen nicht im Zulassungsverfahren abschließend entschieden werden, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Art. 19 Abs. 4 GG schützt den Zugang zu effektiven Rechtsmitteln auch im Berufungszulassungsverfahren.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 2426/17
    Entscheidungsdatum : 6. Oktober 2020
    Amtliche Quelle :

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