BGH, Urteil vom 26.06.2018 - 1 StR 79/18
BGH 26. Juni 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte und ein Mitangeklagter entwenden in einem Elektronikfachmarkt zwei Tablets, wobei Sicherungsspinne(n) an der Verpackung entfernt werden. Die Strafkammer verneint einen besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB und einen unbenannten besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, da die Feststellungen unzureichend sind, um zu prüfen, ob die Sicherungsspinne eine Schutzvorrichtung i.S.d. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB darstellt. Schutzvorrichtungen müssen den Gewahrsamsbruch erschweren, nicht erst nach Vollendung des Diebstahls Alarm auslösen. Die Sicherungsspinne ist mit Sicherungsetiketten vergleichbar, die erst beim Verlassen des Geschäfts wirken.

Praxishinweis
Bei Diebstahl mit Sicherungsvorrichtungen ist auf deren Funktionsweise und Aktivierung zum Zeitpunkt des Gewahrsamsbruchs zu achten. Für die Strafzumessung ist das Nettoeinkommen des Täters einschließlich vom Jobcenter gezahlter Miete zu ermitteln; außergewöhnliche Belastungen sind zu berücksichtigen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 26.06.2018 - 1 StR 79/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 1 StR 79/18
    Entscheidungsdatum : 25. Juni 2018
    Amtliche Quelle :

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