BGH, Urteil vom 06.02.2014 - IX ZR 245/12
BGH 6. Februar 2014
>
BGH 8. April 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beauftragt den Beklagten mit der Durchsetzung mietrechtlicher Ansprüche gegen frühere Mieter. Nach Verjährungseinrede der Mieter und Klageabweisung wegen Verjährung macht die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen fehlerhafter Beratung geltend. Die Klage bleibt in den Vorinstanzen erfolglos, Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Verjährung von Ersatzansprüchen gegen Rechtsberater beginnt gem. §§ 194 ff., 199 Abs. 1 Nr. 2, 195 BGB erst, wenn der Mandant den Schaden und die Pflichtwidrigkeit des Beraters erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat. Die bloße Kenntnis der Tatsachen oder eines negativen Prozessergebnisses genügt nicht. Insbesondere bei Fortsetzung des Rechtsstreits auf Anraten des Anwalts liegt keine Kenntnis der Pflichtwidrigkeit vor. Das Berufungsgericht hat die Verjährung zu früh angenommen.

Praxishinweis
Für Mandanten beginnt die Verjährungsfrist gegen Rechtsberater erst bei tatsächlicher Kenntnis der Pflichtverletzung, nicht allein bei Kenntnis des Schadens oder Prozessausgangs. Bei fortgesetzter Mandatsführung und anwaltlicher Empfehlung zur Prozessfortsetzung ist Verjährung regelmäßig ausgeschlossen. Dies schützt Mandanten vor verfrühter Verjährung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 06.02.2014 - IX ZR 245/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IX ZR 245/12
    Entscheidungsdatum : 5. Februar 2014
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text