BGH, Urteil vom 10.01.2013 - I ZR 190/11
LG Köln 25. November 2010
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OLG Köln 14. Oktober 2011
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BGH 10. Januar 2013
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BGH 6. Juni 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin und Beklagte sind Rechtsanwaltskanzleien, die im Bereich Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen tätig sind. Die Beklagte bearbeitet Mandate standardisiert und bestreitet gegenüber Rechteinhabern regelmäßig die Tatbegehung ihrer Mandanten, auch wenn diese die Urheberrechtsverletzung eingeräumt haben. Die Klägerin verlangt Unterlassung und Schadensersatz wegen wettbewerbswidriger Täuschung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen, da es an einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG fehlt. Das bewusste Leugnen der Tatbegehung gegenüber Rechteinhabern dient nicht primär der Absatzförderung anwaltlicher Dienstleistungen, sondern der Verteidigung der Mandanten. Schlecht- oder Nichtleistungen begründen keine lauterkeitsrechtlichen Verstöße, es sei denn, eine Übervorteilung mit Täuschungsabsicht liegt vor, was hier nicht festgestellt wurde.

Praxishinweis
Wahrheitswidriges Bestreiten von Urheberrechtsverletzungen im Mandatsverhältnis begründet keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, solange keine systematische Täuschung zur Mandatsgewinnung vorliegt. Schlechtleistungen sind primär zivilrechtlich zu behandeln, nicht als unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des UWG.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 10.01.2013 - I ZR 190/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 190/11
    Entscheidungsdatum : 9. Januar 2013
    Amtliche Quelle :

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